Verein

Vereinssatzung für den Verein der
Freiwilligen Feuerwehr
Eschbach e.V.

 

 

 

S a t z u n g

 


§ 1

Name, Sitz und Rechtsform
 

 

1.   Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Eschbach e.V.", im
      folgenden Verein genannt. 

 

2.   Der Sitz des Vereines ist in Usingen – Stadtteil Eschbach

 

3.   Der Verein ist  in das Vereinsregister beim Amtsgericht
      Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen (Registerblatt VR 1559).

 

 

§ 2

 

 Zweck und Aufgabe

 

1.   Der Verein hat den Zweck,

 

       a)  das Feuerwehrwesen in der Stadt Usingen, Stadtteil Eschbach
             nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen
             Verordnungen und Richtlinien zu fördern; dieser Satzungszweck wird
             insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von
             Mitteln und deren Weitergabe an die Feuerwehr Usingen, Stadtteil
             Eschbach i.S.d. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).

 

      b)  die Interessen der einzelnen Abteilungen (Jugendfeuerwehr,
            Alters- und Ehrenabteilung, Feuerwehr-Kids) zu koordinieren.

 

 2.   Aufgaben des Vereines sind insbesondere, 

 

      a)  die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch
            geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder
            Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und
            zu pflegen;

 

       b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der
            Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

 

      c)  sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz,
           der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;

 

      d)  interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;

 

      e)  Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;

 

      f)  die Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützen;

 

      g)  mit den am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen
           Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.

 

3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
      Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in
      der jeweils gültigen Fassung.

 

      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
      Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
      verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
      des Vereines.

 

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
     sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

5.  Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

 

 

 

 § 3

 

 Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

 

Dem Verein können angehören,

 

      a)  die Mitglieder der aktiven Einsatzabteilung gem. Satzung für die Freiwillige
           Feuerwehr der Stadt Usingen;

 

     b)  die Mitglieder der passiven Einsatzabteilung gem. Satzung für die
           Freiwillige Feuerwehr der Stadt Usingen;

 

     c)  die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und Feuerwehr-Kids;

 

     d)    die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung gem. Satzung für die
           Freiwillige Feuerwehr der Stadt Usingen;

 

       e)   Ehrenmitglieder;

      f)    fördernde Mitglieder.

 

 

 

§ 4

 

 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 1.   Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit
       dem Tag der Aufnahme durch diesen.

 

       Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
       Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die
       Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

 

 

 

2.   Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere
       Verdienste um den Verein erworben hat oder Mitglieder aus Abs. 3, die das
       65. Lebensjahr vollendet haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des
       Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

 

 

3.   In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung
      übernommen werden, die aus Alters- oder anderen Gründen aus dieser
      ausscheiden.

 

4.   Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische
      Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.

 

 

 

 

 

§ 5

 

 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von
      drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

 

 

 

2.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.

 

3.  Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.

 

 

 

     Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen
     des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

 

 

 

     Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet
     der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die
     Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet
     sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung.

 

 

 

4.  Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die
     Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu
     berücksichtigen.

 

 

 

§ 6

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.   Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben
      Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

2.   Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die
      Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

 

3.   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner
      Aufgaben zu unterstützen.

 

 

 

 

§ 7

 

 Mittel

 

1.  Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

 

 

 

     a)  durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die
          Mitgliederversammlung festzusetzen ist;

     b)  durch freiwillige Zuwendungen;      c)     durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel;      d)  durch sonstige Einnahmen (Feste usw.).

 

 

2.   Mitglieder der Altersabteilung, Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 3, Abs. c - d) sind im Verein beitragsfrei zu führen.

 

  

 

§ 8

 

 Organe des Vereines

 

 Organe des Vereines sind,

      a)  die Mitgliederversammlung;       b)  der Vereinsvorstand.  

§ 9

 

Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
     und ist das oberste Beschlussorgan.

 

2.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im
     Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal
      jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von
     zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder
     sowie im Aushang am Gerätehaus und in der regionalen Presse.

3.  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche
     vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. 4.  Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer
     vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
     einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte
     bezeichnet sein.

  

 

§ 10

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
 

     a)  die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

     b)  die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;      c)  die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit
           von fünf Jahren; der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt;      d)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;      e)  die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters;

     f)   die Wahl der Kassenprüfer;

     g)     die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

     h)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern;      i)   Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss
          oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;      j)   die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11

 

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

 1.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, nach ordnungsgemäßer
       Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten
       Mitglieder.

 

 2.   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
       abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

      Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der
      abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann
      auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

3.   Wahlen werden wie Abs. 2 – letzter Abschnitt - durchgeführt. Steht nur ein
      Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand
      widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen
      Stimmen erhält.

4.   Die Wahlen der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer erfolgt wie Abs. 2 – letzter Abschnitt und Abs. 3 – zweiter Abschnitt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Derjenige Kassenprüfer, der im laufenden Geschäftsjahr zum ersten Mal die Kasse geprüft hat, bleibt ein weiteres Jahr im Amt. Ein neuer Kassenprüfer wird für zwei Jahre hinzugewählt. Der Kassenprüfer, der bereits zwei Geschäftsjahre geprüft hat, scheidet aus dem Amt aus. Ein Ersatzkassenprüfer wird jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt und eingesetzt, sobald ein Kassenprüfer das Amt nicht ausführen kann.

 

5.   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren
      Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

6.   Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die
      Niederschrift aufgenommen wird.

  

 

§ 12

 

 Vereinsvorstand

 

1.   Der Vereinsvorstand besteht aus,

     a)    dem Vorsitzenden;      b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden;      c)    dem Kassenverwalter;

     d)  dem stellvertretenden Kassenverwalter      e)  dem Schriftführer;       f)  dem stellvertretenden Schriftführer;       g)     den  Beisitzern,                   1.      dem Jugendfeuerwehrwart
                  2.      dem Gerätewart
                  3.      den Gruppenführern
                  4.      dem Pressewart
                  5.      dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung
                  6.      den Ehrenwehrführern und Ehrenvorsitzenden
                  7.   dem Betreuer Feuerwehr-Kids.      Sind der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer nach der Wahl nicht im
     Vorstand, so gehören sie Kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.

2.  Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der
     nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit
     des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von
     einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

 

  

 

§ 13

 

 Geschäftsführung und Vertretung

 

 1.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
       Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden
       nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu
       fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem
       Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

 

 2.   Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder von  § 12
  Ziffer
  1a – f. Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende in Gemeinschaft mit
  einem  weiteren Vorstandsmitglied (§ 12 Ziffer 1c – f) vertreten den Verein.

      Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur
      bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis
      Gebrauch machen darf.

 3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 14

 

 Kassenwesen

 

 1.   Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sind für die ordnungsgemäße
       Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

 

2.   Es dürfen Zahlungen über EURO 500,00 nur geleistet werden, wenn der
      Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine
      Zahlungsanordnung erteilt hat.

 

3.   Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

4.   Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenverwalter gegenüber den
      Kassenprüfern Rechnung.

 

 5.   Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
       Mitgliederversammlung Bericht.

 

  

 

§ 15

 

 Auflösung

 

1.   Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen
      Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind
      und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

 

2.   Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf
      eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der
      Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
      Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann.
      In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen
      besonders hingewiesen werden.

 

 

 

3.   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Usingen, die es unmittelbar und ausschließlich
für die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Usingen, Stadtteil Eschbach
zu verwenden hat.

 

 

 

§ 16

 

Inkrafttreten

 

1.  Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Mitgliederversammlung
     am 27.12.2008 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
     in Kraft.

 

2.  Alle bisherigen Fassungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.