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FREIWILLIGE
FEUERWEHR ESCHBACH e.V. |






Vereinssatzung für den Verein der
Freiwilligen Feuerwehr
Eschbach e.V.
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Eschbach e.V.", im
folgenden Verein genannt.
2. Der Sitz des Vereines ist in Usingen – Stadtteil Eschbach
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen (Registerblatt VR 1559).
§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Der Verein hat den Zweck,
a) das Feuerwehrwesen in der Stadt Usingen, Stadtteil Eschbach
nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen
Verordnungen und Richtlinien zu fördern; dieser Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von
Mitteln und deren Weitergabe an die Feuerwehr Usingen, Stadtteil
Eschbach i.S.d. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).
b) die Interessen der einzelnen Abteilungen (Jugendfeuerwehr,
Alters- und Ehrenabteilung, Feuerwehr-Kids) zu koordinieren.
2. Aufgaben des Vereines sind insbesondere,
a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch
geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder
Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und
zu pflegen;
b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
c) sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz,
der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;
d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
f) die Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützen;
g) mit den am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen
Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in
der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
Dem Verein können angehören,
a) die Mitglieder der aktiven Einsatzabteilung gem. Satzung für die Freiwillige
Feuerwehr der Stadt Usingen;
b) die Mitglieder der passiven Einsatzabteilung gem. Satzung für die
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Usingen;
c) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und Feuerwehr-Kids;
d) die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung gem. Satzung für die
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Usingen;
e) Ehrenmitglieder;
f) fördernde Mitglieder.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit
dem Tag der Aufnahme durch diesen.
Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die
Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
2. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben hat oder Mitglieder aus Abs. 3, die das
65. Lebensjahr vollendet haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
3. In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung
übernommen werden, die aus Alters- oder anderen Gründen aus dieser
ausscheiden.
4. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische
Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von
drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen
des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet
der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die
Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet
sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu
berücksichtigen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben
Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die
Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner
Aufgaben zu unterstützen.
§ 7
Mittel
1. Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die
Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
b) durch freiwillige Zuwendungen; c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel; d) durch sonstige Einnahmen (Feste usw.).
2. Mitglieder der Altersabteilung, Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 3, Abs. c - d) sind im Verein beitragsfrei zu führen.
§ 8
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind,
a) die Mitgliederversammlung; b) der Vereinsvorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal
jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von
zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder
sowie im Aushang am Gerätehaus und in der regionalen Presse.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche
vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. 4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte
bezeichnet sein.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge; c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit
von fünf Jahren; der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt; d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; e) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters;
f) die Wahl der Kassenprüfer;
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern; i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss
oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein; j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, nach ordnungsgemäßer
Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann
auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3. Wahlen werden wie Abs. 2 – letzter Abschnitt - durchgeführt. Steht nur ein
Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand
widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen
Stimmen erhält.
4. Die Wahlen der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer erfolgt wie Abs. 2 – letzter Abschnitt und Abs. 3 – zweiter Abschnitt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Derjenige Kassenprüfer, der im laufenden Geschäftsjahr zum ersten Mal die Kasse geprüft hat, bleibt ein weiteres Jahr im Amt. Ein neuer Kassenprüfer wird für zwei Jahre hinzugewählt. Der Kassenprüfer, der bereits zwei Geschäftsjahre geprüft hat, scheidet aus dem Amt aus. Ein Ersatzkassenprüfer wird jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt und eingesetzt, sobald ein Kassenprüfer das Amt nicht ausführen kann.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren
Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
6. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die
Niederschrift aufgenommen wird.
§ 12
Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus,
a) dem Vorsitzenden; b) dem stellvertretenden Vorsitzenden; c) dem Kassenverwalter;
d) dem stellvertretenden Kassenverwalter e) dem Schriftführer; f) dem stellvertretenden Schriftführer; g) den Beisitzern, 1. dem Jugendfeuerwehrwart
2. dem Gerätewart
3. den Gruppenführern
4. dem Pressewart
5. dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung
6. den Ehrenwehrführern und Ehrenvorsitzenden
7. dem Betreuer Feuerwehr-Kids. Sind der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer nach der Wahl nicht im
Vorstand, so gehören sie Kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der
nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit
des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von
einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
§ 13
Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden
nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem
Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder von § 12
Ziffer 1a – f. Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende in Gemeinschaft mit
einem weiteren Vorstandsmitglied (§ 12 Ziffer 1c – f) vertreten den Verein.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis
Gebrauch machen darf.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Kassenwesen
1. Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sind für die ordnungsgemäße
Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Es dürfen Zahlungen über EURO 500,00 nur geleistet werden, wenn der
Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine
Zahlungsanordnung erteilt hat.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenverwalter gegenüber den
Kassenprüfern Rechnung.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15
Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind
und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf
eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der
Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann.
In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen
besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Usingen, die es unmittelbar und ausschließlich
für die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Usingen, Stadtteil Eschbach
zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
1. Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Mitgliederversammlung
am 27.12.2008 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
2. Alle bisherigen Fassungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.