|
Vereinssatzung für den Verein der
Freiwilligen Feuerwehr
Eschbach e.V.
S a t z u n g
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige
Feuerwehr Eschbach e.V.", im
folgenden Verein genannt.
2. Der Sitz des Vereines ist in Usingen –
Stadtteil Eschbach
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht
Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen (Registerblatt VR 1559).
§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Der Verein hat den Zweck,
a) das Feuerwehrwesen in der Stadt
Usingen, Stadtteil Eschbach
nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu
ergangenen
Verordnungen
und Richtlinien zu fördern; dieser Satzungszweck
wird
insbesondere verwirklicht durch die
Beschaffung von
Mitteln und deren Weitergabe an
die Feuerwehr Usingen, Stadtteil
Eschbach i.S.d.
§ 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).
b) die Interessen der einzelnen
Abteilungen (Jugendfeuerwehr,
Alters-
und Ehrenabteilung,
Feuerwehr-Kids) zu koordinieren.
2. Aufgaben des Vereines sind insbesondere,
a) die Grundsätze des freiwilligen
Feuerschutzes durch
geeignete Maßnahmen,
wie gemeinsame Übungen oder
Werbeveranstaltungen für den
Feuerwehrgedanken, zu fördern und
zu pflegen;
b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen
Feuerwehr bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
c) sich den sozialen Belangen, wie
ausreichender Versicherungsschutz,
der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu
beachten;
d)
interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu
gewinnen;
e) Öffentlichkeitsarbeit,
Brandschutzerziehung und -aufklärung zu
betreiben;
f) die Kinder- und Jugendarbeit zu
unterstützen;
g) mit den am Brandschutz interessierten
und für diesen verantwortlichen Stellen und
Organisationen zusammen zu arbeiten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des
Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung in
der jeweils gültigen
Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel
des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des
Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereines fremd
sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Politische und religiöse Betätigungen werden
ausgeschlossen.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist
geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und
Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben,
können sowohl Frauen als auch Männer betraut
werden.
Dem Verein können angehören,
a) die Mitglieder der aktiven
Einsatzabteilung gem. Satzung für die
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Usingen;
b) die Mitglieder der passiven
Einsatzabteilung gem. Satzung für die
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Usingen;
c) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und
Feuerwehr-Kids;
d)
die Mitglieder der Alters- und
Ehrenabteilung gem. Satzung für die
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Usingen;
e) Ehrenmitglieder;
f) fördernde Mitglieder.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen und beginnt mit
dem Tag
der Aufnahme durch diesen.
Eine Ablehnung ist zu begründen und dem
Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller
beim Vorstand schriftlich die
Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
2. Zum Ehrenmitglied
kann eine Person ernannt werden, die sich
besondere
Verdienste um den Verein
erworben hat oder Mitglieder aus Abs. 3, die das
65. Lebensjahr vollendet haben. Die Ernennung
erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung.
3. In die Alters- und Ehrenabteilung können
Angehörige der Einsatzabteilung
übernommen werden, die aus Alters- oder anderen
Gründen aus dieser
ausscheiden.
4. Fördernde Mitglieder können unbescholtene
natürliche und juristische
Personen
werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt
nach Abs. 1.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des
Geschäftsjahres mit einer Frist von
drei
Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des
Mitgliedes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss
aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein
Mitglied gegen die Interessen
des
Vereines verstößt oder die bürgerlichen
Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschluss, der dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet
der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
Dagegen kann dieser die
Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren
richtet
sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser
Satzung.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag
des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung
aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu
berücksichtigen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im
Rahmen dieser Satzung. Sie haben
Anspruch auf
Beratung durch den Verein im Rahmen seiner
Möglichkeiten.
2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an
Veranstaltungen des Vereins und die
Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen
dieser Satzung offen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den
Verein bei der Durchführung seiner
Aufgaben zu unterstützen.
§ 7
Mittel
1. Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke
werden aufgebracht,
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren
Höhe durch die Mitgliederversammlung
festzusetzen ist;
b) durch freiwillige Zuwendungen;
c)
durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel;
d) durch sonstige Einnahmen (Feste usw.).
2. Mitglieder der Altersabteilung,
Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 3, Abs. c -
d) sind im Verein beitragsfrei zu führen.
§ 8
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind,
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vereinsvorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den
Vereinsmitgliedern zusammen
und ist das
oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem
Vertreter geleitet und ist mindestens einmal
jährlich unter Bekanntgabe der
vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von
zwei Wochen
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich an alle Mitglieder
sowie im Aushang am Gerätehaus und in der regionalen
Presse.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
müssen spätestens eine Woche
vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich
mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der
Mitglieder ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Im Antrag müssen die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte
bezeichnet sein.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung;
b) die Beratung und Beschlussfassung über
eingebrachte Anträge;
c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11
dieser Satzung für eine Amtszeit
von
fünf Jahren; der Vorstand bleibt bis zu den
Neuwahlen im Amt;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e) die Entlastung des Vorstandes und des
Kassenverwalters;
f) die Wahl der Kassenprüfer;
g)
die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen;
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Entscheidungen über die Beschwerde von
Mitgliedern über den Ausschluss
oder von
Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins.
§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, nach ordnungsgemäßer
Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit
von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die
Versammlung kann
auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3. Wahlen werden wie Abs. 2 – letzter
Abschnitt - durchgeführt. Steht nur ein
Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der
Versammlung, wenn niemand
widerspricht, offen
gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten
gültigen
Stimmen erhält.
4. Die Wahlen der Kassenprüfer und
Ersatzkassenprüfer erfolgt wie Abs. 2 – letzter
Abschnitt und Abs. 3 – zweiter Abschnitt. Die
Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
Derjenige Kassenprüfer, der im laufenden
Geschäftsjahr zum ersten Mal die Kasse geprüft
hat, bleibt ein weiteres Jahr im Amt. Ein neuer
Kassenprüfer wird für zwei Jahre hinzugewählt.
Der Kassenprüfer, der bereits zwei
Geschäftsjahre geprüft hat, scheidet aus dem Amt
aus. Ein Ersatzkassenprüfer wird jeweils für ein
Geschäftsjahr gewählt und eingesetzt, sobald ein
Kassenprüfer das Amt nicht ausführen kann.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, deren
Richtigkeit vom Schriftführer und dem
Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
6. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein
Beitrag zur Versammlung in die
Niederschrift aufgenommen wird.
§ 12
Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus,
a)
dem Vorsitzenden;
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c)
dem Kassenverwalter;
d) dem stellvertretenden
Kassenverwalter
e) dem Schriftführer;
f) dem stellvertretenden Schriftführer;
g)
den Beisitzern,
1.
dem Jugendfeuerwehrwart
2.
dem Gerätewart
3.
den Gruppenführern
4.
dem Pressewart
5.
dem Vertreter der Alters- und
Ehrenabteilung
6.
den Ehrenwehrführern und
Ehrenvorsitzenden
7. dem Betreuer Feuerwehr-Kids.
Sind der Wehrführer und der stellvertretende
Wehrführer nach der Wahl nicht im
Vorstand, so gehören sie Kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtszeit aus, findet in der
nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl
für den Rest der Amtszeit
des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen
Aufgaben von
einem anderen
Vorstandsmitglied wahrgenommen.
§ 13
Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird
er vom Vorsitzenden
nach Bedarf
eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine
Niederschrift zu
fertigen, die vom
Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben
und jedem
Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
2. Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die
Vorstandsmitglieder von § 12
Ziffer 1a – f. Der 1.
Vorsitzende oder 2. Vorsitzende in Gemeinschaft mit
einem weiteren Vorstandsmitglied (§ 12
Ziffer 1c – f) vertreten den Verein.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
stellvertretende Vorsitzende nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner
Vertretungsbefugnis
Gebrauch machen
darf.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Kassenwesen
1. Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter
sind für die ordnungsgemäße
Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Es dürfen Zahlungen über EURO 500,00 nur
geleistet werden, wenn der
Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine
Zahlungsanordnung erteilt hat.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch
zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt der
Kassenverwalter gegenüber den
Kassenprüfern Rechnung.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte
und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15
Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer
ausdrücklich hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel
der Mitglieder anwesend sind
und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung
beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so kann nach Ablauf
eines Monats eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der
Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden
Mitglieder
mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst
werden kann.
In der Einladung zu dieser
Versammlung muss auf diese Bestimmungen
besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Usingen, die es
unmittelbar und ausschließlich
für die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Usingen, Stadtteil Eschbach
zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
1. Die Satzung in der vorliegenden Form wurde
von der Mitgliederversammlung
am 27.12.2008 beschlossen und tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
2. Alle bisherigen Fassungen verlieren mit
diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
|